Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Ulrich Anlagen- und Industrieservice GmbH und der Ing. Jorg Ulrich Anlagentechnik

Inland (gültig ab 01. Januar 2020)

1.

Geltungsbereich

1.1

Die allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen, Montagen und Reparaturen der Ulrich Anlagen- und Industrieservice GmbH sowie der Ing. Jorg Ulrich Anlagentechnik, beide nachfolgend „ULRICH“ genannt, ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch für den Fall, dass ULRICH nicht widerspricht oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ULRICH diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Der Besteller erkennt die allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der ULRICH spätestens durch die teilweise oder vollständige Entgegennahme der gelieferten Ware oder Leistung an.

1.2

Diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber:
a) einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer),
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.

Angebot und Annahme des Auftrages

2.1

Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ULRICH zustande.
Als besondere Vereinbarung gilt ein schriftlich geschlossener Kaufvertrag. Vor Abschluss des Vertrages getätigte mündliche Zusagen des Verkäufers sind rechtlich nicht verbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2

Die Angebote von ULRICH sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie erlöschen, wenn nicht anders angegeben spätestens 30 Tage nach Ausstellung.

2.3

Soll der Auftragsgegenstand besondere Eigenschaften aufweisen oder besonderen Zwecken des Bestellers entsprechen, so müssen diese Eigenschaften und Zwecke vom Besteller im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von ULRICH bestätigt werden.

2.4

Technische Angaben von ULRICH zum Liefer- oder Leistungsgegenstand (wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, sonstige technische Daten oder Leistungsdaten) sind nur annähernd verbindlich, wenn nicht von ULRICH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Abweichungen aufgrund technischer Verbesserungen sowie Austausch von Bauteilen oder Materialien durch gleichwertige sind zulässig, wenn der vertraglich vorgesehene Zweck nicht beeinträchtigt wird.

2.5

ULRICH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informa-tionen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ULRICH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.

Preis und Zahlung

3.1 

Die Preise für Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Entladung. Zusätzliche, über die Bereitstellung der Liefergegenstände hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Montageleistungen werden nach Aufwand und Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Zu den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bar oder durch Überweisung porto- und spesenfrei auf das Konto von ULRICH zu leisten, und zwar:
- 1/3 Anzahlung innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 innerhalb von 10 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft der wesentlichen Teile des Vertragsgegenstandes, 
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
ULRICH stellt dem Besteller für jede zu leistende Zahlung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus.

3.3

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4

Bei eintretendem Zahlungsverzug des Bestellers ist ULRICH berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugseintritts an Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch ULRICH bleibt davon unberührt.

3.5.

Ist der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes oder der Zahlung in Verzug, so ist ULRICH unbeschadet weitergehender Ansprüche während dieser Zeit berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, ohne dass dem Besteller daraus irgend-welche Rechte erwachsen.

3.6

Wenn ULRICH nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ULRICH  durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und aus anderen Einzelaufträgen gefährdet wird, so ist Ulrich berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. ULRICH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung der bereits unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und einzelne Liefergegenstände wieder in Besitz zu nehmen.

3.7

ULRICH ist berechtigt, die Forderungen gegenüber dem Besteller an einen Dritten abzutreten.

4.

Lieferzeit, Lieferverzögerung

4.1

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch ULRICH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ULRICH die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 

Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt ULRICH sobald als möglich mit.

4.3 

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von ULRICH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Die Montage- oder Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage oder Reparatur zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen für Reparaturen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

4.4

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.5 

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussberei­ches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. ULRICH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Verzögert sich die Montage oder Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie dem Eintritt von Umständen, die von ULRICH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage oder Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montage- oder Reparaturfrist ein.

4.6

Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ULRICH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag nur zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von ULRICH. Im Übrigen gilt Abschnitt 10.3.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7

Kommt ULRICH in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller ULRICH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von ULRICH in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10.3 dieser Bedingungen.

4.8

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk/Versandlager von ULRICH mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

4.9

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist ULRICH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. 

Versand und Verpackung

 

Der Versand sämtlicher Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Kosten der Versicherung der Liefergegenstände werden mangels anderer Vereinbarung vom Besteller übernommen. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ULRICH.

6.

Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Bestellers bei Montageleistungen

6.1

Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

6.2 

Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeu- tung sind. Er benachrichtigt ULRICH über Verstöße des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

6.3

Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. ULRICH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt 9 und Abschnitt 10.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe,
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebe-zeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen),
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals,
f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle,
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal,
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

7.

Gefahrübergang, Prüfung und Abnahme

7.1

Verlangt der Besteller oder sein Vertreter eine Abnahme oder Sonderprüfung des Liefergegenstandes, so bedarf dies der vorherigen Vereinbarung. ULRICH ist berechtigt, die Kosten der Abnahme oder Prüfung dem Besteller in Rechnung zu stellen.

7.2

Mangels anderer Vereinbarung haben Abnahmen oder Sonderprüfungen vor Auslieferung des Liefergegenstandes in den Fabrikationsstätten von ULRICH zu erfolgen. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Besteller bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht.

7.3

Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so kann er keinen zweiten Termin für die Annahme oder Prüfung verlangen. In diesem Fall wird ULRICH die Prüfung ohne den Besteller ausführen und dokumentieren.

7.4 

Verzögern sich Abnahmen oder Prüfungen aus von ULRICH  nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

7.5

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ULRICH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Maßgeblich ist das Datum des Beginns des Verladedatums.

7.6

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von ULRICH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

7.7 

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die ULRICH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

7.8

ULRICH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzu-schließen, die dieser verlangt.

7.9 

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

7.10

Bei Montagen oder Reparaturen ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten oder reparierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage oder Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist die ULRICH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

7.11

Verzögert sich die Abnahme der Montage- oder Reparaturleistung ohne Verschulden von ULRICH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage oder Reparatur als erfolgt.

7.12

Mit der Abnahme der Montage- oder Reparaturleistung entfällt die Haftung von ULRICH für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

8. 

Eigentumsvorbehalt

8.1

ULRICH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.

8.2

ULRICH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

8.3

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ULRICH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

8.4

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ULRICH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann ULRICH den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

9.

Mängelansprüche

 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet ULRICH unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 10. - wie folgt:
Sachmängel:

9.1

Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von ULRICH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Nach Abnahme der Montage oder Reparatur haftet ULRICH für Mängel der Montage oder Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet der Abschnitte 9.3, 9.4 und 10. in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat.
Die Feststellung solcher Mängel ist ULRICH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von ULRICH.

9.2

Zur Vornahme aller von ULRICH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit ULRICH dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist ULRICH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unver-hältnismäßig großer Schäden, wobei ULRICH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ULRICH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.3 

ULRICH trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für sie eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. ULRICH ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

9.4

Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ULRICH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

9.5

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10.3 dieser Bedingungen.

9.6 

Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, unge-eigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von ULRICH zu verantworten sind.

9.7

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens ULRICH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von ULRICH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

Rechtsmängel:

9.8

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird ULRICH auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch ULRICH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird ULRICH den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9.9 

Die in Abschnitt 9.8 genannten Verpflichtungen ULRICHs sind vorbehaltlich Abschnitt 10.3 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller ULRICH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsver-letzungen unterrichtet,
- der Besteller ULRICH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ihr die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 9.8 ermöglicht,
- ULRICH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegen-stand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

10.

Haftung von ULRICH, Haftungsausschluss

10.1

Wird bei der Montage ein von ULRICH geliefertes Montageteil durch Verschulden von ULRICH beschädigt, so hat diese es nach ihrer Wahl auf ihre Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
Werden Teile eines Reparaturgegenstandes durch Verschulden von ULRICH beschädigt, so hat sie ULRICH nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt 10.3 dieser Bedingungen gehaftet.

10.2

Wenn der Liefer- oder Montagegegenstand infolge von ULRICH schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9. und 10.3.

10.3

Für Schäden, die nicht am Liefer-, Montage- oder Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet ULRICH - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
a)         Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b)         bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c)         bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat,
d)         im Rahmen einer Garantiezusage,
e)         bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ULRICH auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh-baren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11.

Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzan-sprüche nach Abschnitt 10.3 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mängelhaftigkeit verursacht haben.

12. 

Softwarenutzung

12.1 

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht aus-schließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand über-lassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

12.2

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ULRICH zu verändern.

12.3 

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ULRICH bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unter-lizenzen ist nicht zulässig.

13.

Konstruktionsänderung

 

ULRICH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

14. 

Geheimhaltung

14.1 

Mangels ausdrücklich anderer schriftlicher Vereinbarung gelten die der ULRICH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

14.2

Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden Umstände, soweit sie nicht allgemein bekannt sind, sowie sämtliche diesbezüglichen Unterlagen geheim zu halten. Von dem Besteller beauftragte Subunter-nehmer und/oder Erfüllungsgehilfen sind im vorbezeichneten Sinne zu verpflichten.

14.3

Der Besteller darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von ULRICH nur nennen, wenn diese zuvor schriftlich zugestimmt hat.

14.4 

Für den Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder Verletzung vorstehender Regelungen steht ULRICH ein Schadensersatzanspruch in angemessener Höhe zu.

15.

Datenschutz

 

Die Vertragsdurchführung und Rechnungsstellung wickelt ULRICH mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ab, in der die dafür notwendigen Daten gespeichert werden. ULRICH ist berechtigt und durch den Besteller ermächtigt, Daten des Bestellers und der an der Abwicklung des Auftrages beteiligten Mitarbeiter des Bestellers für die Zwecke des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

16.

Ersatzleistungen des Bestellers

 

Werden ohne Verschulden von ULRICH die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werk-zeuge auf dem Montage- oder Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

17.

Reparaturen

17.1 

Ist der Reparaturgegenstand nicht von ULRICH geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern ULRICH kein Verschulden trifft, stellt der Besteller die ULRICH von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

17.2 

Der Besteller hat ULRICH über Kontaminierungen, eventuelle gesundheitsgefähr-dende Rückstände in den zu reparierenden Gegenständen sowie Transportrisiken und sonstige zu ergreifende reparaturrelevante Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu informieren.

17.3

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von ULRICH nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

17.4

Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungs­zustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

17.5 

Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet ULRICH nicht für Schäden am Reparatur-gegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft.
Die Haftungstatbestände des Abschnitts 10.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.

18.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ULRICH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.2

Gerichtsstand ist das für den Sitz von ULRICH zuständige Gericht. ULRICH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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